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§ 150 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1981

Feuerlöschgeräte und ‑einrichtungen; Feuerlöschmittel;

Feuerlöschübungen

§ 150.

(1) Handfeuerlöscher sind gut sichtbar und leicht erreichbar anzubringen und derart zu plombieren, daß ihre Benutzung ohne Verletzung der Plombe nicht möglich ist.

(2) Soweit erforderlich, sind auch frostsichere Handfeuerlöscher vorzusehen, die besonders gekennzeichnet sein müssen.

(3) Handfeuerlöscher und andere Feuerlöschgeräte müssen vor Wärmeeinwirkungen, die ihre Verwendbarkeit beeinträchtigen können, geschützt sein.

(4) Feuerlöschgeräte,‑einrichtungen und ‑mittel sind in gutem Betriebszustand zu halten; sie müssen zur sofortigen Verwendung bereit sein.

(5) Mit der Überwachung und Prüfung der Feuerlöschgeräte,‑einrichtungen und ‑mittel sind ein Offizier für den Decks- und Wirtschaftsbetrieb und ein Ingenieur für den Maschinenbetrieb zu beauftragen. Auf kleineren Schiffen bleibt der Kapitän für die Überwachung und Prüfung zuständig.

(6) Die Arbeitnehmer sind einmal im Monat in Angelegenheiten des Brandschutzes zu unterweisen und durch Feuerlöschübungen mit der Handhabung der Geräte und Einrichtungen vertraut zu machen. Bei diesen Übungen sind die Arbeitnehmer auch auf ihre Kenntnis der Sicherheitsrolle für den Brandschutz zu prüfen. Die Durchführung der Feuerlöschübungen und die Überprüfung der Geräte und Einrichtungen ist in das Schiffstagebuch einzutragen.

Schlagworte

Feuerlöscheinrichtung, Decksbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12149062

alte Dokumentnummer

N9198151106J

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