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§ 149 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1981

Verbot des Rauchens und der Verwendung von offenem Feuer und Licht

§ 149.

(1) In Räumen, in denen eine erhöhte Brandgefahr besteht, wie in Werkstatträumen, Motoren- und Brennstoffvorratsräumen, Lagerräumen für brennbare Flüssigkeiten oder Farbenlagerräumen, muß das Verbot des Rauchens und der Verwendung von offenem Feuer und Licht deutlich sichtbar angebracht sein.

(2) Das Rauchen in der Koje ist verboten.

(3) Bei der Brennstoffübernahme, bei der Entnahme von Petroleum aus Tanks für den Bordbedarf und ähnlichen feuergefährlichen Arbeiten, darf nicht geraucht und kein offenes Feuer und Licht verwendet werden.

Schlagworte

Motorenraum

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12149061

alte Dokumentnummer

N9198151105J

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