Verbot des Rauchens und der Verwendung von offenem Feuer und Licht
§ 149.
(1) In Räumen, in denen eine erhöhte Brandgefahr besteht, wie in Werkstatträumen, Motoren- und Brennstoffvorratsräumen, Lagerräumen für brennbare Flüssigkeiten oder Farbenlagerräumen, muß das Verbot des Rauchens und der Verwendung von offenem Feuer und Licht deutlich sichtbar angebracht sein.
(2) Das Rauchen in der Koje ist verboten.
(3) Bei der Brennstoffübernahme, bei der Entnahme von Petroleum aus Tanks für den Bordbedarf und ähnlichen feuergefährlichen Arbeiten, darf nicht geraucht und kein offenes Feuer und Licht verwendet werden.
Schlagworte
Motorenraum
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Gesetzesnummer
10011538
Dokumentnummer
NOR12149061
alte Dokumentnummer
N9198151105J
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