Brennbare Flüssigkeiten; Druckgase und Flüssiggas
§ 146.
(1) Brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 60 ºC, ausgenommen die im § 145 genannten und Petroleum, sowie Druckgase und Flüssiggas, wie Propan oder Butan-Propan-Gemische, für den Bordbedarf dürfen nur auf dem freien Deck, vor Wärmeeinwirkung geschützt, gelagert werden. Fässer sind gut zu haltern; Kannen, Flaschen und andere tragbare Gefäße sind in besonderen, nicht brennbaren, verschließbaren und gut lüftbaren Schränken oder Verschlägen zu lagern.
(2) Abweichend vom ersten Satz des Abs. 1 dürfen Stahlflaschen mit Sauerstoff oder Acetylen in besonders eingerichteten Lagerräumen auf dem obersten durchlaufenden Deck getrennt untergebracht werden, wenn sie gegen Wärmeeinwirkung, insbesondere Sonneneinstrahlung, geschützt sind. Gemeinsame Lagerung mit leicht entzündlichen oder anderen feuergefährlichen Stoffen ist unzulässig. In unmittelbarer Nähe von Lagerräumen mit mehr als fünf Gasflaschen muß ein zum Löschen von Gasflaschenbränden geeigneter Handfeuerlöscher bereitgehalten werden.
(3) Flüssiggasverbrauchseinrichtungen mit Ausnahme von Beleuchtungskörpern dürfen nur verwendet werden, wenn sie einem zugelassenen Baumuster entsprechen und vor dem Einbau auf Dichtheit und einwandfreie Funktion geprüft worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Gesetzesnummer
10011538
Dokumentnummer
NOR12149058
alte Dokumentnummer
N9198151102J
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