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§ 141 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1981

V. ABSCHNITT

Schutzausrüstung Schutzkleidung

§ 141.

(1) Bei Arbeiten an Deck, Winden und in der Maschine oder bei sonstigen Arbeiten, bei denen eine Gefährdung durch lose Kleidung besteht, ist eine anliegende Kleidung zu tragen. Dies gilt auch für die Wetterschutzkleidung. Fingerringe dürfen bei der Arbeit nicht getragen werden.

(2) Die Arbeitnehmer müssen festes, rutschsicheres Schuhzeug tragen.

(3) Bei Arbeiten mit heißen, sehr kalten, ätzenden, giftigen oder infektiösen Stoffen sowie mit scharfkantigen oder spitzen Gegenständen sind geeignete Handschuhe zu benutzen.

(4) Kleidungsstücke dürfen in der Nähe von Maschinen oder sich bewegender Teile nicht angezogen, abgelegt oder aufbewahrt werden. Auch auf stillstehenden Triebwerken darf Schutzkleidung nicht abgelegt werden.

(5) Die in den Abs. 1 bis 3 genannten Bekleidungsstücke sind den Arbeitnehmern zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12149053

alte Dokumentnummer

N9198151097J

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