Arbeitsplätze in der Elektrowerkstätte
§ 133.
Arbeitsplätze in der Elektrowerkstätte sind mit einem elektrisch nicht leitenden Fußbodenbelag zu versehen, dessen Standortübergangswiderstand 50 kOhm nicht unterschreiten darf. Arbeitstische bzw. Werkbänke müssen aus Holz hergestellt sein. In der Elektrowerkstätte ist eine Anleitung für Erste-Hilfe-Leistung bei Unfällen durch elektrischen Strom auszuhängen.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Gesetzesnummer
10011538
Dokumentnummer
NOR12149045
alte Dokumentnummer
N9198151089J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)