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§ 10 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1981

Fahrtantritt

§ 10.

Ein Schiff darf eine Reise erst dann antreten, wenn alle nach dem Schiffssicherheitsvertrag und nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Zeugnisse gültig sind und sich an Bord befinden.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12148923

alte Dokumentnummer

N9198150967J

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