Fahrtantritt
§ 10.
Ein Schiff darf eine Reise erst dann antreten, wenn alle nach dem Schiffssicherheitsvertrag und nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Zeugnisse gültig sind und sich an Bord befinden.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Gesetzesnummer
10011538
Dokumentnummer
NOR12148923
alte Dokumentnummer
N9198150967J
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