Anlage 14
Anlage 14 |
§ 165 Abs. 1 Z 9 |
Installation von Blitzschutzanlagen auf Jachten
Als Blitzschutzanlage sind sämtliche Einrichtungen über und unter Deck zum gefahrlosen Auffangen und Ableiten des Blitzstromes zu verstehen.
Ausführung der Blitzschutzanlage für:
- 1. Schiffe in Holz-, Kunststoff- oder Kompositbauweise
- a) Auffangeinrichtungen
- Bei Masten aus elektrisch nicht leitendem Material ist auf dem Masttop als Auffangvorrichtung ein Kupferstab mit einem Mindestdurchmesser von 8 mm vorzusehen, der den Mast um mindestens 200 mm überragt.
- Topbeschläge aus Metall können als Auffangvorrichtung verwendet werden, wenn sie den Masttop allseitig umfassen und ihre Materialstärke mindestens 2 mm beträgt.
- b) Hauptableitungen
- Als Hauptableitungen sind Kupferleiter mit einem Mindestquerschnitt von 35 mm2 vorzusehen.
- Hauptableitungen sind vorzusehen bei Metallmasten am Mastfuß, bei allen anderen an der Auffangvorrichtung bzw. an den Topbeschlägen sowie an allen Befestigungseinrichtungen an Deck für das stehende Gut. Spannschrauben, Schäkel u. ä. sind elektrisch leitend zu überbrücken. Die Hauptableitungen sind möglichst geradlinig bis zum Erdungsanschluß zu verlegen. Scharfe Krümmungen und Leiterschleifen sind zu vermeiden.
- c) Nebenableitungen
- Alle größeren Metallteile an Deck und unter Deck, wie Bug- und Heckkörbe, Winden, Motoren, Getriebe, Stevenrohre, Rudereinrichtungen, Rohrleitungen, metallene Wasch- und WC-Becken, Metalltanks sowie die elektrische Anlage (zB Minuspol der Batterie und/oder Schutzleiter) sind leitend mit der Blitzschutzanlage zu verbinden. Hierfür sind Kupferleiter mit einem Mindestquerschnitt von 16 mm2 zu verwenden.
- d) Überspannungsableiter und Trennfunkenstrecken
- Wenn der direkte Anschluß bestimmter Geräte oder Einrichtungen an die geerdete Blitzschutzanlage aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist, so sind Überspannungsableiter oder geschlossene Trennfunkenstrecken zwischenzuschalten.
- e) Erdungen
- Haupt- und Nebenableitungen sind möglichst nahe beieinander an einem kontrollierbaren Ort leitend zu verbinden
- mit
| den im Schiffsinneren zugänglichen Bolzen eines Metallkiels oder einer Kupferplatte oder einem gleichwertigen Metall von mindestens 0,2 m2 Größe. Diese Platte muß so an der Außenhaut des Schiffes angeordnet sein, daß sie bei allen zu erwartenden Schiffslagen und ‑bewegungen unter der Wasseroberfläche bleibt. |
- 2. Schiffe aus Metall
- Auf Schiffen, bei denen Rumpf, Aufbauten und Mast aus Metall bestehen ist sicherzustellen, daß sämtliche größeren Metallteile an Deck eine sichere Verbindung mit dem Schiffskörper besitzen. Isolierstrecken sind zu überbrücken.
- Bestehen die Decksaufbauten aus einem isolierenden Material, so sind Nebenableitungen entsprechend c) vorzusehen, die mit dem Schiffskörper zu verbinden sind.
- Bei elektrisch nichtleitenden oder isoliert aufgestellten Masten ist entsprechend b) zu verfahren.
- 3. Verbindungen
- Leitungsverbindungen und anschlüsse sind korrosions- und seewasserbeständig, fest und zuverlässig herzustellen. Weichgelötete Verbindungen, Würgeverbindungen und Verbindungen mit Madenschrauben sowie Verbindungen aus unterschiedlichem Material, die auf Grund von Elementenbildung zu Korrosionen führen, sind unzulässig.
- 4. Leiterwiderstand
- Der Ohmsche Widerstand zwischen Aufrangeinrichtung und Erdung sollte 0,02 Ohm nicht überschreiten.
Schlagworte
Holzbauweise, Kunststoffbauweise, Bugkorb, Schiffsbewegung, Leitungsanschluß
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Gesetzesnummer
10011538
Dokumentnummer
NOR12149134
alte Dokumentnummer
N9198151178J
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