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Anlage 14 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1981

Anlage 14

Anlage 14

§ 165 Abs. 1 Z 9

 

Installation von Blitzschutzanlagen auf Jachten

Als Blitzschutzanlage sind sämtliche Einrichtungen über und unter Deck zum gefahrlosen Auffangen und Ableiten des Blitzstromes zu verstehen.

Ausführung der Blitzschutzanlage für:

  1. 1. Schiffe in Holz-, Kunststoff- oder Kompositbauweise
  1. a) Auffangeinrichtungen
  1. b) Hauptableitungen
  1. c) Nebenableitungen
  1. d) Überspannungsableiter und Trennfunkenstrecken
  1. e) Erdungen

 

den im Schiffsinneren zugänglichen Bolzen eines Metallkiels oder einer Kupferplatte oder einem gleichwertigen Metall von mindestens 0,2 m2 Größe. Diese Platte muß so an der Außenhaut des Schiffes angeordnet sein, daß sie bei allen zu erwartenden Schiffslagen und ‑bewegungen unter der Wasseroberfläche bleibt.

  

  1. 2. Schiffe aus Metall
  1. 3. Verbindungen
  1. 4. Leiterwiderstand

Schlagworte

Holzbauweise, Kunststoffbauweise, Bugkorb, Schiffsbewegung, Leitungsanschluß

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12149134

alte Dokumentnummer

N9198151178J

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