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ARTIKEL 16 Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Korea/R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.7.1979

ARTIKEL 16

Das vorliegende Abkommen tritt sechzig Tage nach seiner Unterzeichnung in Kraft.

Das vorliegende Abkommen sowie jeder gemäß Artikel 14 erfolgte Notenaustausch ist bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation registrieren zu lassen.

ZU URKUND DESSEN haben die Unterfertigten, von ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß ermächtigt, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN in Wien am 15. Mai 1979 in zweifacher Urschrift in englischer Sprache.

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2019

Gesetzesnummer

10011515

Dokumentnummer

NOR40003348

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