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ARTIKEL 15 Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Korea/R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.7.1979

ARTIKEL 15

Wünscht einer der beiden Vertragschließenden Teile, das vorliegende Abkommen zu beenden, so kann er dem anderen jederzeit die Kündigung schriftlich auf diplomatischem Weg mitteilen. Diese Kündigung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation bekanntzugeben. Im Fall einer Kündigung tritt das vorliegende Abkommen zwölf Monate nach Einlangen der Kündigung bei dem anderen Vertragschließenden Teil außer Kraft, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf der Frist einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn eine Empfangsbestätigung durch den anderen Vertragschließenden Teil nicht erfolgt, gilt die Kündigung vierzehn Tage nach Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation als eingegangen.

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2019

Gesetzesnummer

10011515

Dokumentnummer

NOR40003347

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