Anlage 1
— ANHANG
- A - Das von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:
- 1 - PUNKTE IN ÖSTERREICH – Zwischenpunkte – PUNKTE IN SYRIEN und Punkte darüber hinaus.
- B - Das von der Regierung der Arabischen Republik Syrien namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:
- 1 - PUNKTE IN SYRIEN – Zwischenpunkte – PUNKTE IN ÖSTERREICH und Punkte darüber hinaus.
- C - Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem von jedem Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ohne Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit angeflogen werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Gesetzesnummer
10011506
Dokumentnummer
NOR12148477
alte Dokumentnummer
N9197842077L
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