Artikel 12
Um eine enge Zusammenarbeit in allen Angelegenheiten betreffend die Erfüllung des vorliegenden Abkommens zu gewährleisten, finden regelmäßige und häufige Beratungen zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile statt.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Gesetzesnummer
10011505
Dokumentnummer
NOR12148522
alte Dokumentnummer
N9197843318L
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