ARTIKEL 11
Beratungen und Abänderungen
(1) Im Geiste enger Zusammenarbeit werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile von Zeit zu Zeit beraten, um die Anwendung und zufriedenstellende Erfüllung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und des Flugstreckenplans dazu zu gewährleisten.
(2) Wenn einer der Vertragschließenden Teile es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung dieses Abkommens abzuändern, so kann er um Beratung mit dem anderen Vertragschließenden Teil ersuchen; diese Beratung, welche auf mündlichem oder schriftlichem Weg erfolgen kann, hat innerhalb eines Zeitraumes von sechzigTagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen.
Alle auf diesem Wege vereinbarten Abänderungen treten sechzigTage nach ihrer Bestätigung durch diplomatischen Notenwechsel in Kraft.
(3) Abänderungen des Flugstreckenplans werden zwischen den entsprechenden Behörden der Vertragschließenden Teile vereinbart und treten sechzigTage nach dem Zeitpunkt des diplomatischen Notenwechsels in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017
Gesetzesnummer
10011502
Dokumentnummer
NOR12148488
alte Dokumentnummer
N9197843263L
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