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Fernmeldevertrag (Malaga — Torremolinos 1973) samt Anlagen, Zusatzprotokollen I bis VI und Fakultativem Zusatzprotokoll sowie österreichischen Vorbehalten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.5.1977

Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieses Vertragswerk dadurch kundgemacht worden, daß es beim Bundesministerium für Verkehr zur öffentlichen Einsicht aufgelegt worden ist. Aus diesem Grund ist der Inhalt dieser Rechtsvorschrift in der Datenbank nicht enthalten.

§ 0

Fernmeldevertrag (Malaga — Torremolinos 1973) samt Anlagen, Zusatzprotokollen I bis VI und Fakultativem Zusatzprotokoll sowie österreichischen Vorbehalten

Kurztitel

Fernmeldevertrag (Malaga — Torremolinos 1973) samt Anlagen, Zusatzprotokollen I bis VI und Fakultativem Zusatzprotokoll sowie österreichischen Vorbehalten

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 413/1977

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

17.05.1977

Index

99/07 Post- und Fernmeldewesen

Beachte

Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieses Vertragswerk dadurch kundgemacht worden, daß es beim Bundesministerium für Verkehr zur öffentlichen Einsicht aufgelegt worden ist. Aus diesem Grund ist der Inhalt dieser Rechtsvorschrift in der Datenbank nicht enthalten.

Langtitel

Internationaler Fernmeldevertrag (Malaga – Torremolinos 1973) samt Anlagen, Zusatzprotokollen I bis VI und Fakultativem Zusatzprotokoll sowie österreichischen Vorbehalten

StF: BGBl. Nr. 413/1977 (NR: GP XIV RV 379 AB 479 S. 52 . BR AB 1641 S. 361 .)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat in seiner Sitzung vom 24. März 1977

  1. 1. den Abschluß des vorstehenden Staatsvertrages samt Anlagen, Zusatzprotokollen I bis VI und Fakultativem Zusatzprotokoll sowie österreichischen Vorbehalten in 379 der Beilagen, der durch die Vollzugsordnungen für den Telegraphendienst, für den Fernsprechdienst, für den Funkdienst und die Zusatz-Vollzugsordnung für den Funkdienst (angeschlossene Anlage A bis D) ergänzt wird, verfassungsmäßig genehmigt;
  2. 2. beschlossen, daß dieser Staatsvertrag im Sinne des Art. 49 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz vom Bundeskanzler unter Mitwirkung des Bundesministeriums für Verkehr dadurch kundzumachen ist, daß dieses Vertragswerk während der üblichen Dienststunden zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, Abteilung 05, Postgasse 8, 1011 Wien, aufgelegt wird.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 17. Mai 1977 hinterlegt; das Vertragswerk ist gemäß seinem Art. 45 Abs. 3 für Österreich am 17. Mai 1977 in Kraft getreten.

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2025

Gesetzesnummer

10011497

Dokumentnummer

NOR11011762

alte Dokumentnummer

N9197714234T

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