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Artikel VII Übereinkommen über die internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.7.1977

Artikel VII

Kündigung

(1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen nach Ablauf von fünf Jahren, nachdem es für sie in Kraft getreten ist, jederzeit kündigen.

(2) Die Kündigung erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde bei der Organisation. Der Generalsekretär unterrichtet alle anderen Vertragsparteien vom Eingang der Kündigungsurkunde sowie vom Tag ihrer Hinterlegung.

(3) Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag, an dem die Urkunde hinterlegt wird, oder nach Ablauf eines längeren, in der Urkunde bezeichneten Zeitabschnitts wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2019

Gesetzesnummer

10011496

Dokumentnummer

NOR40004842

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