Artikel 9
Die Luftfahrtbehörden jedes Vertragschließenden Teiles haben den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles auf Ersuchen periodische oder andere statistische Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die billigerweise zum Zweck der Überprüfung der auf den festgesetzten Flugstrecken von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des ersteren Vertragschließenden Teiles angebotenen Kapazität erforderlich sind. Diese Unterlagen haben alle Informationen zu enthalten, die zur Bestimmung des von diesem Fluglinienunternehmen auf den vereinbarten Fluglinien beförderten Verkehrsumfanges erforderlich sind, und, sofern verfügbar, die Herkunfts- und Bestimmungsorte dieses Verkehrs.
Schlagworte
Herkunftsort
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2019
Gesetzesnummer
10011494
Dokumentnummer
NOR40005754
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