Artikel 12
Jede Meinungsverschiedenheit betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder seines Flugstreckenplanes ist durch direkte Verhandlungen zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile beizulegen. Können die Luftfahrtbehörden keine Einigung erzielen, ist die Meinungsverschiedenheit auf diplomatischem Wege beizulegen.
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2019
Gesetzesnummer
10011494
Dokumentnummer
NOR40005757
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