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Artikel 12 Luftverkehrsabkommen – Flugverkehr (Malaysia)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.1.1977

Artikel 12

Jede Meinungsverschiedenheit betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder seines Flugstreckenplanes ist durch direkte Verhandlungen zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile beizulegen. Können die Luftfahrtbehörden keine Einigung erzielen, ist die Meinungsverschiedenheit auf diplomatischem Wege beizulegen.

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2019

Gesetzesnummer

10011494

Dokumentnummer

NOR40005757

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