§ 7.
(1) Die Formblätter der Erhebungen gemäß § 3 Abs. 2 sind vom Auskunftspflichtigen jeweils bis zum 25. des dem Berichtsmonat folgenden Monates an das Österreichische Statistische Zentralamt einzusenden.
(2) Die Formblätter der Erhebungen gemäß § 3 Abs. 3 sind vom Auskunftspflichtigen einmal jährlich innerhalb der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt festgesetzten Fristen unmittelbar an dieses einzusenden.
(3) Der für die Erhebungen gemäß § 3 Abs. 3 maßgebliche Stichtag ist jeweils der 1. Jänner.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018
Gesetzesnummer
10011490
Dokumentnummer
NOR12148409
alte Dokumentnummer
N9197612112I
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