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§ 6 Zivilluftfahrt-Statistikverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.10.1976

§ 6.

(1) Die Formblätter für die Erhebungen gemäß § 3 Abs. 1 (Flugberichte) sind von den Luftbeförderungsunternehmen für jeden Flug auszufüllen und unter Beifügung einer Kopie der Luftfrachtmanifeste spätestens am nächsten dem Start oder der Landung folgenden Werktag bei einer von der jeweiligen Flughafenbetriebsgesellschaft zu bezeichnenden Stelle abzugeben.

(2) Die Flughafenbetriebsgesellschaften haben als Anmeldestellen im Sinne der Bestimmungen des § 7 des Zivilluftfahrt-Statistikgesetzes die ausgefüllten Flugberichte mit den dazugehörigen Luftfrachtmanifesten entgegenzunehmen, auf Vollständigkeit der Ausfüllung zu prüfen und innerhalb der festgelegten Frist dem Österreichischen Statistischen Zentralamt einzusenden.

(3) Die Flughafenbetriebsgesellschaften bzw. die Luftbeförderungsunternehmen haben die Möglichkeit, an Stelle der Flugberichte bzw. Luftfrachtmanifeste die geforderten Daten mittels Datenträger zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Gesetzesnummer

10011490

Dokumentnummer

NOR12148408

alte Dokumentnummer

N9197612111I

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