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§ 1 Zeitzählungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.2.1976

§ 1.

(1) Als Normalzeit in der Republik Österreich gilt die Mitteleuropäische Zeit.

(2) Die Mitteleuropäische Zeit ist die Zonenzeit, für die die Zeit des 15. Längengrades östlich von Greenwich maßgebend ist.

(3) Als Sommerzeit im Sinne dieses Gesetzes gilt die gegenüber der Normalzeit um eine Stunde vorverlegte Stundenzählung.

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2019

Gesetzesnummer

10011487

Dokumentnummer

NOR12148438

alte Dokumentnummer

N9197643149L

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