§ 1.
(1) Als Normalzeit in der Republik Österreich gilt die Mitteleuropäische Zeit.
(2) Die Mitteleuropäische Zeit ist die Zonenzeit, für die die Zeit des 15. Längengrades östlich von Greenwich maßgebend ist.
(3) Als Sommerzeit im Sinne dieses Gesetzes gilt die gegenüber der Normalzeit um eine Stunde vorverlegte Stundenzählung.
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2019
Gesetzesnummer
10011487
Dokumentnummer
NOR12148438
alte Dokumentnummer
N9197643149L
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