vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 12 Schiffahrt auf dem Alten Rhein (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1976

Artikel 12

(1) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er tritt am ersten Tag des zweiten Monates nach Ablauf des Monates in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind.

(2) Dieser Vertrag kann auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung wird nach Ablauf des auf sie folgenden Kalenderjahres wirksam.

(3) Im Falle einer Kündigung des Vertrages nehmen die Vertragsstaaten unverzüglich Verhandlungen zur Neuregelung der Schiffahrt auf dem Alten Rhein auf. Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung wird dieser Vertrag weiter angewendet.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten diesen Vertrag unterschrieben.

GESCHEHEN auf dem Bodensee am 1. Juni 1973 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2020

Gesetzesnummer

10011480

Dokumentnummer

NOR12148402

alte Dokumentnummer

N9197543692L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)