Artikel 23
(1) Falls die Parteien nicht etwas anderes vereinbaren, setzt die Schiedskommission ihre eigenen Verfahrensregeln fest.
(2) Der am Schiedsverfahren nicht als Partei beteiligte Vertragsstaat kann dem Verfahren jederzeit als Nebenintervenient beitreten.
(3) Jede Partei trägt die Kosten des von ihr bestellten Mitglieds der Schiedskommission; die Kosten des Obmannes sowie die sonstigen Kosten werden von den Parteien zu gleichen Teilen getragen.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2019
Gesetzesnummer
10011479
Dokumentnummer
NOR12148376
alte Dokumentnummer
N9197542756L
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