vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 23 Schiffahrt auf dem Bodensee

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1976

Artikel 23

(1) Falls die Parteien nicht etwas anderes vereinbaren, setzt die Schiedskommission ihre eigenen Verfahrensregeln fest.

(2) Der am Schiedsverfahren nicht als Partei beteiligte Vertragsstaat kann dem Verfahren jederzeit als Nebenintervenient beitreten.

(3) Jede Partei trägt die Kosten des von ihr bestellten Mitglieds der Schiedskommission; die Kosten des Obmannes sowie die sonstigen Kosten werden von den Parteien zu gleichen Teilen getragen.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2019

Gesetzesnummer

10011479

Dokumentnummer

NOR12148376

alte Dokumentnummer

N9197542756L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)