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ARTIKEL 17 Luftverkehrsabkommen (Rumänien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.1975

ARTIKEL 17

Jeder Vertragschließende Teil kann jederzeit dem anderen Vertragschließenden Teil seinen Beschluß bekanntgeben, dieses Abkommen zu kündigen. Eine solche Mitteilung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Kenntnis zu bringen. Die Kündigung tritt 12 Monate nach dem Zeitpunkt des Erhalts der Mitteilung durch den anderen Vertragschließenden Teil in Kraft, sofern sie nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgenommen wird. Bei Nichtvorliegen einer Empfangsbestätigung von seiten des anderen Vertragschließenden Teiles wird angenommen, daß ihm die Mitteilung 14 Tage nach dem Zeitpunkt zugekommen ist, zu welchem die Internationale Luftfahrtorganisation diese erhalten hat.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2019

Gesetzesnummer

10011475

Dokumentnummer

NOR40006823

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