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Artikel 10a Luftverkehrsabkommen (Türkei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1988

Artikel 10a

Vertretung, Ausstellung von Beförderungsdokumenten und Verkaufsförderung

(1) Vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften der anderen Vertragschließenden Partei erhält das von jeder Vertragschließenden Partei namhaft gemachte Fluglinienunternehmen im gleichen Maße Gelegenheit, das für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken notwendige technische und kaufmännische Personal einzustellen sowie im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei Büros einzurichten und zu betreiben.

(2) Ferner erhält das von jeder Vertragschließenden Partei namhaft gemachte Fluglinienunternehmen im gleichen Maße Gelegenheit, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei alle Arten von Beförderungsdokumenten auszustellen sowie Werbung und Verkaufsförderung zu betreiben.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2019

Gesetzesnummer

10011465

Dokumentnummer

NOR40055694

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