Artikel 10
Überweisung von Erträgen
(1) Jede Vertragschließende Partei gewährt dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei das Recht, den Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben, den es auf ihrem Hoheitsgebiet im Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Post und Fracht erzielt hat, in frei konvertierbarer Währung zum offiziellen Wechselkurs frei zu überweisen. Die Überweisungen haben unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von sechzigTagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu erfolgen.
(2) Besteht zwischen den Vertragschließenden Parteien ein besonderes Zahlungsabkommen, so sind diese Zahlungen gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2019
Gesetzesnummer
10011465
Dokumentnummer
NOR40055693
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