ARTIKEL 13
Kündigung
Jeder Vertragschließende Teil kann jederzeit dem anderen Vertragschließenden Teil seine Absicht mitteilen, dieses Abkommen zu kündigen. Diese Mitteilung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu übersenden. Das Abkommen tritt ein Jahr nach dem Zeitpunkt des Empfanges der Mitteilung über die Kündigungsabsicht außer Kraft, sofern diese Mitteilung nicht von den Vertragschließenden Teilen vor Ablauf dieses Zeitraums einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch den anderen Vertragschließenden Teil erfolgt, gilt die Mitteilung als vierzehn (14) Tage nach ihrem Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2019
Gesetzesnummer
10011464
Dokumentnummer
NOR12148339
alte Dokumentnummer
N9197443077L
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