Anlage 1
— FLUGSTRECKENPLAN
I. Für das von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte Fluglinienunternehmen:
Punkte in Österreich/Nairobi/Entebbe oder Kilimandscharo oder
Dar es Salaam/Lusaka oder Johannesburg;
Streckenabschnitte ohne Verkehrsrechte:
- (a) Ostafrika/Lusaka und umgekehrt,
- (b) alle Strecken innerhalb Ostafrikas.
II. Für das von Ostafrika namhaft gemachte Fluglinienunternehmen:
Punkte in Ostafrika/Addis Abeba/Rom oder Athen/Wien/London oder Moskau.
III. Des weiteren wurde zur Klarstellung von I und II folgendes vereinbart:
- a) Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragschließenden Teile können jeden der Punkte auslassen, vorausgesetzt, daß der Ausgangspunkt einer vereinbarten Fluglinie im Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles der das Fluglinienunternehmen namhaft macht, liegt.
- b) Zwischen Punkten in Ostafrika dürfen von dem von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachten Fluglinienunternehmen keine Kabotageverkehrsrechte ausgeübt werden.
- c) Jedes der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ist berechtigt, einen Flug pro Woche auf den hier festgelegten Flugstrecken zu betreiben.
- d) Ein Ersuchen der Luftfahrtbehörden Österreichs um einen zweiten Flug ist von der Ostafrikanischen Gemeinschaft einer wohlwollenden Behandlung zu unterziehen.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2019
Gesetzesnummer
10011463
Dokumentnummer
NOR12148326
alte Dokumentnummer
N9197443064L
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