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Artikel 6 Luftverkehrsabkommen – Flugverkehr (Tansania)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.6.1974

Artikel 6

Zollaufsicht

Die übliche Bordausrüstung sowie die an Bord des Luftfahrzeuges eines Vertragschließenden Teiles belassenen Gegenstände und Vorräte dürfen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles nur mit Zustimmung der Zollbehörden dieses Hoheitsgebietes ausgeladen werden. In diesen Fällen können sie bis zur Wiederausfuhr oder anderweitigen Verfügung gemäß den Zollvorschriften unter Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2019

Gesetzesnummer

10011463

Dokumentnummer

NOR12148314

alte Dokumentnummer

N9197443052L

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