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§ 3 Arlberg Schnellstraße Finanzierungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.7.1979

§ 3.

(1) Der Bund hat die Einhebung des Benützungsentgeltes gemäß § 2 Abs. 1 der Aktiengesellschaft zu übertragen.

(2) Der Bund hat die Entgelte nach § 2 Abs. 1 sowie die aus Nebenbetrieben nach § 1 Abs. 4 gezogenen Entgelte der Aktiengesellschaft soweit zu überlassen, als dies zur Abgeltung der Kosten für die Grundeinlösungen, Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der in § 1 Abs. 1 genannten Teilstrecken, der Kosten der Einhebung des Benützungsentgeltes sowie der angemessenen Verwaltungskosten der Aktiengesellschaft notwendig ist.

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2023

Gesetzesnummer

10011452

Dokumentnummer

NOR12148085

alte Dokumentnummer

N9197323910L