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§ 1 Arlberg Schnellstraße Finanzierungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.7.1979

§ 1.

(1) Der Bund hat bei der im Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286, angeführten Arlberg Schnellstraße (S 16) die Herstellung, Erhaltung und Finanzierung

  1. a) der Teilstrecke St. Anton am Arlberg bis Langen am Arlberg (Arlberg Schnellstraße Tunnelstrecke) und
  2. b) der Teilstrecken Flirsch-Ost bis St. Anton am Arlberg und Danöfen bis Dalaas-West

(2) Die für die Herstellung und Erhaltung der in Abs. 1 genannten Teilstrecken notwendigen Grundflächen sind von der Aktiengesellschaft auf deren Kosten im Namen des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) zu erwerben. Für Enteignungen gelten die Bestimmungen der §§ 17 bis 20 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286. Der Aktiengesellschaft steht im Verwaltungsverfahren das Antragsrecht zu. Der Bund hat Grundflächen, die sich in seinem Eigentum befinden und die für Zwecke gemäß § 1 notwendig sind, der Aktiengesellschaft zur Verfügung zu stellen. Die Gesellschaft hat dem Bund hiefür einen dem Wert der Grundflächen entsprechenden Betrag zu zahlen; für die Bemessung des Betrages gelten der § 18 und der § 20 Abs. 2 zweiter Satz des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286.

(3) Der Bundesminister für Bauten und Technik ist berechtigt, der Aktiengesellschaft Anweisungen über die Herstellung und Erhaltung der in Abs. 1 genannten Teilstrecken zu erteilen und Auskünfte über die Tätigkeit der Aktiengesellschaft zu verlangen, soweit dies unter Bedachtnahme auf technische und verkehrswirtschaftliche Belange, wie sie rücksichtlich anderer Bundesstraßen bestehen, geboten erscheint. Die Organe der Aktiengesellschaft sind verpflichtet, diesen Anweisungen und Aufforderungen zur Auskunfterteilung zu entsprechen.

(4) Die Aktiengesellschaft darf Betriebe an den in Abs. 1 genannten Teilstrecken, die den Belangen der Verkehrsteilnehmer auf diesen dienen und einen unmittelbaren Zugang zu der Schnellstraße haben (wie Tankstellen, Raststätten, Motels, Werkstätten und dergleichen), weder errichten noch selbst oder für Dritte betreiben. Der Abschluß von Verträgen über solche Betriebe ist dem Bund vorbehalten.

Schlagworte

BGBl. Nr. 286/1971, Auskunftserteilung

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2023

Gesetzesnummer

10011452

Dokumentnummer

NOR12148083

alte Dokumentnummer

N9197323908L

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