ARTIKEL 9
Direkter Transitverkehr
Fluggäste, die sich auf der Durchreise durch das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei befinden, werden keiner Kontrolle unterzogen. Gepäck und Fracht im direkten Transitverkehr sind von Zöllen und anderen ähnlichen Abgaben befreit.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2019
Gesetzesnummer
10011450
Dokumentnummer
NOR12148128
alte Dokumentnummer
N9197342922L
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