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ARTIKEL 9 Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Malta)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.8.1973

ARTIKEL 9

Direkter Transitverkehr

Fluggäste, die sich auf der Durchreise durch das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei befinden, werden keiner Kontrolle unterzogen. Gepäck und Fracht im direkten Transitverkehr sind von Zöllen und anderen ähnlichen Abgaben befreit.

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2019

Gesetzesnummer

10011450

Dokumentnummer

NOR12148128

alte Dokumentnummer

N9197342922L

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