ARTIKEL 15
Anpassung an multilaterale Abkommen
Das vorliegende Abkommen und sein Flugstreckenplan werden in der Weise abgeändert, daß sie jedem multilateralen Übereinkommen, das für beide Vertragsparteien verbindlich wird, entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2019
Gesetzesnummer
10011450
Dokumentnummer
NOR12148134
alte Dokumentnummer
N9197342928L
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