vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 9 Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Thailand)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.6.1973

ARTIKEL 9

Statistiken

Die Luftfahrtbehörden jedes Vertragschließenden Teiles haben den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles auf ihr Ersuchen die periodischen oder andere statistische Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die normalerweise zum Zwecke der Überprüfung der Kapazität, die von dem oder den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles auf den vereinbarten Fluglinien bereitgestellt wird, erforderlich sind. Diese Unterlagen müssen alle Angaben umfassen, die zur Feststellung des Verkehrsaufkommens, das von den Fluglinienunternehmen auf den vereinbarten Fluglinien befördert wurde, erforderlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2019

Gesetzesnummer

10011449

Dokumentnummer

NOR12148112

alte Dokumentnummer

N9197342906L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)