ARTIKEL 9
Statistiken
Die Luftfahrtbehörden jedes Vertragschließenden Teiles haben den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles auf ihr Ersuchen die periodischen oder andere statistische Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die normalerweise zum Zwecke der Überprüfung der Kapazität, die von dem oder den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles auf den vereinbarten Fluglinien bereitgestellt wird, erforderlich sind. Diese Unterlagen müssen alle Angaben umfassen, die zur Feststellung des Verkehrsaufkommens, das von den Fluglinienunternehmen auf den vereinbarten Fluglinien befördert wurde, erforderlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2019
Gesetzesnummer
10011449
Dokumentnummer
NOR12148112
alte Dokumentnummer
N9197342906L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
