ARTIKEL 10
Beratungen
Die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile werden sich regelmäßig und häufig beraten, um eine enge Zusammenarbeit in allen Fragen, die die Erfüllung dieses Abkommens berühren, zu gewährleisten.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2019
Gesetzesnummer
10011449
Dokumentnummer
NOR12148113
alte Dokumentnummer
N9197342907L
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