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ARTIKEL 7 Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Thailand)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.6.1973

ARTIKEL 7

Einkommenüberweisung und Vertretung

1. Den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden Teile ist in gerechter und gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf ihren jeweiligen Flugstrecken zu geben.

2. Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der beiden Vertragschließenden Teile genießen beim Verkauf von Luftverkehrsleistungen dieselben Erleichterungen auf Grund der Währungsvorschriften jedes Vertragschließenden Teiles. Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles das Recht, den von diesem Fluglinienunternehmen im Hoheitsgebiet des ersten Vertragschließenden Teiles im Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen, Post und Fracht erzielten Überschusses der Einnahmen über die Ausgaben frei zu überweisen.

3. Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragschließenden Teile haben das Recht, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles das für die Durchführung der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken erforderliche technische und kommerzielle Personal zu halten und Niederlassungen einzurichten und zu betreiben.

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2019

Gesetzesnummer

10011449

Dokumentnummer

NOR12148110

alte Dokumentnummer

N9197342904L

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