vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 9 Abkommen zwischen Österreich und Albanien über die internationale Güterbeförderung mit Lastkraftwagen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1973

Artikel 9

(1) Die Genehmigungen werden in der Republik Österreich vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und in der Volksrepublik Albanien vom Handelsminister ausgestellt.

(2) Die Vertragsparteien werden wegen aller Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens laufend in unmittelbarer Verbindung bleiben.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2025

Gesetzesnummer

10011446

Dokumentnummer

NOR12148147

alte Dokumentnummer

N9197342941L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)