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Artikel 16 Internationaler Straßenverkehr (UdSSR)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1973

Das Abkommen ist auf Grund der österreichischen Note vom 31. März 1978 mit 29. Juni 1978 völkerrechtlich außer Kraft getreten und mit 19. März 1979 wieder in Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 119/1979).

Artikel 16

Bezüglich Grenz-, Zoll- und Sanitätskontrollen werden die Bestimmungen der internationalen Abkommen, denen beide Vertragschließenden Teile angehören, und im Falle von Fragen, die in diesen Abkommen nicht geregelt sind, die innerstaatlichen Rechtsvorschriften jedes der Vertragschließenden Teile angewendet.

Schlagworte

Grenzkontrolle, Zollkontrolle

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2019

Gesetzesnummer

10011445

Dokumentnummer

NOR40039164

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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