Das Abkommen ist auf Grund der österreichischen Note vom 31. März 1978 mit 29. Juni 1978 völkerrechtlich außer Kraft getreten und mit 19. März 1979 wieder in Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 119/1979).
Artikel 15
Transporte auf Grund dieses Abkommens dürfen nur unter der Bedingung des vorherigen Abschlusses einer Haftpflichtversicherung für jedes zur Durchführung eines Transportes verwendete Kraftfahrzeug durchgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2019
Gesetzesnummer
10011445
Dokumentnummer
NOR40039163
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