Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.
Artikel 19
Die Vorschriften und Fristen für den Austausch von Genehmigungsformularen sowie die Rückgabe benützter Genehmigungen werden zwischen den zuständigen Behörden der Vertragschließenden Teile einvernehmlich festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2019
Gesetzesnummer
10011443
Dokumentnummer
NOR40039214
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
