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§ 85 ZFV 1972

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1972

§ 85. Pistenmittellinienbefeuerung

(1) Präzisionsanflugpisten der Kategorie II und III sowie andere Instrumentenpisten, wenn sie für Starts von Luftfahrzeugen bei einer Pistensichtweite unter 400 m benützt werden, müssen über eine Pistenmittellinienbefeuerung nach dem Muster derAnlage 21 verfügen. Die Mittellinienfeuer müssen gerichtete Hochleistungsfeuer in Unterflurausführung sein und in gleichmäßigen Abständen in die Piste horizontal eingebaut sein. Die Abstände der Feuer müssen bei Präzisionsanflugpisten der Kategorie II und III 15 m und bei anderen Instrumentenpisten 30 m betragen.

(2) Die Mittellinienfeuer müssen von der Schwelle bis 900 m vor dem Pistenende weiß, anschließend abwechselnd weiß und rot und auf den letzten 300 m der Piste rot leuchten.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

10011441

Dokumentnummer

NOR12148027

alte Dokumentnummer

N9197249422J

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