§ 85. Pistenmittellinienbefeuerung
(1) Präzisionsanflugpisten der Kategorie II und III sowie andere Instrumentenpisten, wenn sie für Starts von Luftfahrzeugen bei einer Pistensichtweite unter 400 m benützt werden, müssen über eine Pistenmittellinienbefeuerung nach dem Muster derAnlage 21 verfügen. Die Mittellinienfeuer müssen gerichtete Hochleistungsfeuer in Unterflurausführung sein und in gleichmäßigen Abständen in die Piste horizontal eingebaut sein. Die Abstände der Feuer müssen bei Präzisionsanflugpisten der Kategorie II und III 15 m und bei anderen Instrumentenpisten 30 m betragen.
(2) Die Mittellinienfeuer müssen von der Schwelle bis 900 m vor dem Pistenende weiß, anschließend abwechselnd weiß und rot und auf den letzten 300 m der Piste rot leuchten.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017
Gesetzesnummer
10011441
Dokumentnummer
NOR12148027
alte Dokumentnummer
N9197249422J
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