§ 83. Pistenrandbefeuerung
(1) Die Breitenausdehnung von Pisten, welche eine Schwellenbefeuerung aufweisen, muß durch eine Pistenrandbefeuerung nach dem Muster derAnlage 19 gekennzeichnet sein. Die Randfeuer müssen in gleichmäßigen Abständen von höchstens 60 m hintereinander, entlang der Pistenlängsseiten nicht weiter als 3 m außerhalb des Pistenrandes errichtet sein.
(2) Bei Instrumentenpisten müssen die Randfeuer weiße, gerichtete Hochleistungsfeuer sein, welche durch weiße, rundstrahlende Feuer (Spitzenlichter) ergänzt werden. Bei anderen Pisten genügen weiße, rundstrahlende Randfeuer mit mindestens 25 cd.
(3) In Einmündungs- und Kreuzungsbereichen von Pisten und Rollwegen müssen die Randfeuer Unterflurfeuer sein. Ist nur ein Randfeuer betroffen, kann dieses ausgelassen werden.
(4) Bei versetzten Schwellen (§ 39 Abs. 3) müssen die vor der Schwelle stehenden Randfeuer pistenauswärts rot und pisteneinwärts weiß leuchten.
Schlagworte
Einmündungsbereich
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017
Gesetzesnummer
10011441
Dokumentnummer
NOR12148025
alte Dokumentnummer
N9197249420J
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