3. Abschnitt – Befeuerung von Bewegungsflächen
§ 82. Schwellenfeuer
(1) Präzisionsanflugpisten auf Landflugplätzen müssen über eine Schwellenbefeuerung nach dem Muster derAnlage 20 verfügen, die aus einer Reihe in gleichmäßigen Abständen von 3 m quer zur Pistenrichtung angeordneter grüner, anflugseitig gerichteter Hochleistungsfeuer besteht. Bei anderen Landpisten, welche unter den in § 69 Abs. 1 bezeichneten Bedingungen betrieben werden, ausgenommen Hubschrauberpisten, genügt eine Schwellenbefeuerung nach dem Muster der Anlage 19, die aus zwei Gruppen zu je drei, anflugseitig grün strahlenden Niederleistungsfeuern besteht, welche symmetrisch quer zur Pistenrichtung angeordnet sind. Innerhalb der Gruppen müssen die Feuer gleichmäßige Abstände von 3 m aufweisen und das jeweils äußere Feuer in einer Reihe mit den Pistenrandfeuern stehen.
(2) Bei Vorhandensein versetzter Schwellen (§ 39 Abs. 3) oder von Stoppflächen müssen die Schwellen durch je einen 10 m breiten, beiderseits der Piste symmetrisch angeordneten Außenbalken nach dem Muster derAnlage 24 Abbildung 1 befeuert sein. Die Außenbalken müssen aus je sechs grünen, in gleichmäßigen Abständen errichteten, anflugseitig strahlenden Feuern bestehen. Handelt es sich um eine ständige Schwellenversetzung oder um eine Stoppfläche bei Präzisionsanflugpisten, so müssen die Außenbalken der Schwelle durch grüne Hochleistungsfeuer in Unterflurausführung, welche in die Piste über die gesamte Breite in gleichmäßigen Abständen von 3 m eingebaut sein müssen, nach dem Muster der Anlage 24 Abbildung 2 ergänzt werden.
(3) Die Schwellenbefeuerung von Wasserpisten muß den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 mit der Abweichung entsprechen, daß der Abstand der Feuer 30 m betragen und die Farbe der Feuer gelb sein muß.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017
Gesetzesnummer
10011441
Dokumentnummer
NOR12148024
alte Dokumentnummer
N9197249419J
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