§ 7. Fernmeldeverbindung und Informationstafeln
(1) Auf öffentlichen Zivilflugplätzen muß mindestens eine betriebsbereite Fernsprech- und Fernschreibanlage während der Betriebszeit verfügbar sein. Für Privatflugplätze genügt eine Fernsprechverbindung.
(2) Befindet sich auf einem Zivilflugplatz eine Meldestelle für Flugverkehrsdienste, so muß eine Fernsprech- und eine Fernschreibanlage in deren Dienstraum sein.
(3) Auf Flugfeldern ist an einer von der Abstellfläche aus deutlich erkennbaren Stelle eine Informationstafel nach dem Muster derAnlage 2 Abbildung 1 anzubringen, die Angaben über den Flugplatzhalter und den Flugplatzbetriebsleiter enthält.
(4) Die Meldestelle für Flugverkehrsdienste ist durch ein schwarzes „C“ auf gelbem Grund nach dem Muster derAnlage 2 Abbildung 2 so zu kennzeichnen, daß dieses von der Abstellfläche aus erkennbar ist.
Schlagworte
Fernsprechanlage
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017
Gesetzesnummer
10011441
Dokumentnummer
NOR12147949
alte Dokumentnummer
N9197249344J
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