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§ 79 ZFV 1972

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1972

§ 79. Präzisionsanflugbefeuerung I

(1) Eine Präzisionsanflugbefeuerung I muß auf der verlängerten Pistenmittellinie aus einer 900 m langen Reihe von 4 m breiten Kurzbalken zu je 5 weißen, gerichteten Hochleistungsfeuern bestehen und in einem Abstand von 300 m vor der Schwelle einen 30 m breiten Querbalken aufweisen, der aus dem dort vorhandenen Mittellinie-Kurzbalken und beiderseits davon aus je 8 weißen, gerichteten Hochleistungsfeuern besteht.

(2) Die Anordnung und Abstände der einzelnen Feuer einer Präzisionsanflugbefeuerung I müssen dem Muster derAnlage 20 entsprechen.

(3) Bei Präzisionsanflugpisten der Kategorie I ist die Reihe der Mittellinien-Kurzbalken durch Blitzfeuer auf der verlängerten Pistenmittellinie und durch je 1 Blitzfeuer beiderseits der zugehörigen Schwelle zu ergänzen. Die Blitzfeuer müssen aufeinanderfolgend, beginnend beim äußersten Feuer zur Piste hin, zweimal pro Sekunde aufleuchten und getrennt von der übrigen Anflugbefeuerung von der Flugplatzkontrollstelle aus schaltbar sein.

(4) Wo es das Anflugverfahren erfordert, ist es zulässig, die Reihe der Blitzfeuer anflugseitig zu verlängern, wobei der Abstand der Blitzfeuer außerhalb der Anflugbefeuerung voneinander nicht mehr als 100 m betragen darf.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

10011441

Dokumentnummer

NOR12148021

alte Dokumentnummer

N9197249416J

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