§ 74. Betriebswerte für Nieder- und Hochleistungsfeuer
(1) Niederleistungsfeuer müssen in einem Erhebungswinkel von 3° bis 15° eine Lichtstärke von etwa 50 cd in weiß erreichen.
(2) Hochleistungsfeuer müssen richtungsweise getrennt und in ihrer Lichtstärke in 5 Stufen (100%, 30%, 10%, 3% und 1%) regelbar von der Flugplatzkontrollstelle aus betrieben werden können. Mindestlichtstärke, Mindeststreubereich, Farbe und Einstellwinkel von gerichteten Hochleistungsfeuern müssen den Werten der Befeuerungstabelle in derAnlage 18 entsprechen. Die Lichtstärke soll im Zentrum des Streubereiches höchstens 150% und an seinem Rande mindestens 50% der vorhandenen mittleren Lichtstärke betragen und darf außerhalb des Streubereiches bis zum Rande des um das 1,5fache vergrößerten Bereiches nicht unter 5% der vorhandenen mittleren Lichtstärke abfallen. Die Lichtstärke muß auch dann gewährleistet sein, wenn die optische Achse eines Feuers um 1° von der Sollrichtung abweicht.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017
Gesetzesnummer
10011441
Dokumentnummer
NOR12148016
alte Dokumentnummer
N9197249411J
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