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§ 7 ZFV 1972

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1972

§ 7. Fernmeldeverbindung und Informationstafeln

(1) Auf öffentlichen Zivilflugplätzen muß mindestens eine betriebsbereite Fernsprech- und Fernschreibanlage während der Betriebszeit verfügbar sein. Für Privatflugplätze genügt eine Fernsprechverbindung.

(2) Befindet sich auf einem Zivilflugplatz eine Meldestelle für Flugverkehrsdienste, so muß eine Fernsprech- und eine Fernschreibanlage in deren Dienstraum sein.

(3) Auf Flugfeldern ist an einer von der Abstellfläche aus deutlich erkennbaren Stelle eine Informationstafel nach dem Muster derAnlage 2 Abbildung 1 anzubringen, die Angaben über den Flugplatzhalter und den Flugplatzbetriebsleiter enthält.

(4) Die Meldestelle für Flugverkehrsdienste ist durch ein schwarzes „C“ auf gelbem Grund nach dem Muster derAnlage 2 Abbildung 2 so zu kennzeichnen, daß dieses von der Abstellfläche aus erkennbar ist.

Schlagworte

Fernsprechanlage

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

10011441

Dokumentnummer

NOR12147949

alte Dokumentnummer

N9197249344J

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