4. Abschnitt – Markierung von unbefestigten Bewegungsflächen und Wasserflächen
§ 62. Randmarkierung unbefestigter Pisten
(1) Die Ränder von unbefestigten Pisten und von Segelflugzeuglandeflächen müssen in gleichmäßigen Abständen von 30 m bis 40 m mit mindestens 3 m langen und 1 m breiten, gelben oder weißen Streifen in der Natur dauerhaft markiert sein.
(2) Heben sich die Ränder von unbefestigten Pisten nicht deutlich von der Umgebung ab, so muß die Randmarkierung durch Markierungsfähnchen nach dem Muster derAnlage 9 Abbildung 2 ergänzt sein.
(3) Auf die Markierung unbefestigter Hubschrauberpisten finden die Bestimmungen des § 55 sinngemäß Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017
Gesetzesnummer
10011441
Dokumentnummer
NOR12148004
alte Dokumentnummer
N9197249399J
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