§ 61. VOR-Kontrollpunkt-Markierung
(1) Auf Flughäfen, in deren Nähe sich ein zur Überprüfung von VOR-Bordanlagen verwendbares UKW-Drehfunkfeuer (VOR) befindet, muß an geeigneter Stelle ein VOR-Kontrollpunkt nach dem Muster derAnlage 15 markiert sein.
(2) Die aus einem Kreisring mit Richtungspfeil bestehende Markierung muß mit der Pfeilspitze zum VOR zeigen. Die zugehörige Hinweistafel muß vom Pilotenraum des Luftfahrzeuges aus lesbar, 30 m vom Rand der Bewegungsfläche, folgendes enthalten:
die Buchstabengruppe „VOR“,
die Funkfrequenz des VOR,
die mißweisende Richtung vom VOR zum Kontrollpunkt, sowie
bei Vorhandensein eines Entfernungsmeßgerätes dessen Entfernung vom Kontrollpunkt.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017
Gesetzesnummer
10011441
Dokumentnummer
NOR12148003
alte Dokumentnummer
N9197249398J
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