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§ 61 ZFV 1972

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1972

§ 61. VOR-Kontrollpunkt-Markierung

(1) Auf Flughäfen, in deren Nähe sich ein zur Überprüfung von VOR-Bordanlagen verwendbares UKW-Drehfunkfeuer (VOR) befindet, muß an geeigneter Stelle ein VOR-Kontrollpunkt nach dem Muster derAnlage 15 markiert sein.

(2) Die aus einem Kreisring mit Richtungspfeil bestehende Markierung muß mit der Pfeilspitze zum VOR zeigen. Die zugehörige Hinweistafel muß vom Pilotenraum des Luftfahrzeuges aus lesbar, 30 m vom Rand der Bewegungsfläche, folgendes enthalten:

die Buchstabengruppe „VOR“,

die Funkfrequenz des VOR,

die mißweisende Richtung vom VOR zum Kontrollpunkt, sowie

bei Vorhandensein eines Entfernungsmeßgerätes dessen Entfernung vom Kontrollpunkt.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

10011441

Dokumentnummer

NOR12148003

alte Dokumentnummer

N9197249398J

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